13. Hauptstück
Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption Verständigungspflicht von Behörden
§ 109.
Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.