Mitwirkungspflichten
§ 106.
Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten den Landespolizeidirektionen, dem Bundesminister für Inneres und den Vertretungsbehörden zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens nach dem 4., 5. oder 6. Hauptstück benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40239027
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