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§ 3a AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2015

Internationaler Schutz von Amts wegen

§ 3a.

Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.