Internationaler Schutz von Amts wegen
§ 3a.
Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts dazu verpflichtet hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278091
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