3. Hauptstück
Rechte und Pflichten der Antragsteller
1. Abschnitt
Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
§ 12.
(1) Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung) aufheben, wenn
- 1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, oder
- 2. er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Art. 56 lit. a oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,
- sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.
(2) Ein Antragsteller hat kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
- 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;
- 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn er den Folgeantrag
- a. binnen achtzehn Tagen vor einem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies
- b. zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFAVG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.
- Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
- 1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
- 2. sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.
- Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Art. 56 lit. b der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Z 2 zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278100
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
