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§ 12 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

3. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Antragsteller

1. Abschnitt

Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens Recht auf Verbleib im Bundesgebiet

§ 12.

(1) Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung) aufheben, wenn

  1. 1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, oder
  2. 2. er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Art. 56 lit. a oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,

(2) Ein Antragsteller hat kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn er den Folgeantrag
  1. a. binnen achtzehn Tagen vor einem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies
  2. b. zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFAVG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

  1. 1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. 2. sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278100

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