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§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 2005/257

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.2005

§ 3

Der amtliche Vordruck der Kommunalsteuererklärung ist im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Gemeinden haben dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag einen Ausdruck des amtlichen Vordrucks zur Verfügung zu stellen.

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