Ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden (vgl. § 5).
§ 3.
(1) Für Arbeitnehmer, die ausschließlich Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 erhalten, die den Betrag von monatlich 200 Euro nicht übersteigen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.
(2) Für Arbeitnehmer, die ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 erhalten, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20004237
Dokumentnummer
NOR40260524
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