§ 1.
(1) Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
- 1. Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
- 2. die einbehaltene Lohnsteuer,
- 3. die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,
- 4. vom Arbeitgeber für lohnsteuerpflichtige Einkünfte einbehaltene Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,
- 5. vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988,
- 6. der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sowie der Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988.
- 7. der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988,
- 8. die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur BV-Kasse (§ 26 Z 7 lit. d EStG 1988) und der geleistete Beitrag,
- 9. die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes),
- 10. sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß § 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß § 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993,
- 11. die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge,
- 12. die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers,
- 13. die Kalendermonate, in denen der Arbeitnehmer gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 auf Kosten des Arbeitgebers befördert wird, und die Kalendermonate, in denen dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird,
- 14. der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 Z 1 EStG 1988),
- 15. Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988, die im Einzelfall 20% übersteigen,
- 16. der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten,
- 17. die Anzahl der Homeoffice-Tage im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und des § 26 Z 9 lit. a EStG 1988, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausschließlich in seiner Wohnung ausgeübt hat,
- 18. ob ein freiwilliger Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nach § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wurde,
- 19. vom Arbeitgeber geleistete Ersätze für Kosten
- a) des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. a der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001,
- b) des Aufladens samt der Lademenge in Kilowattstunden gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung,
- c) des Aufladens gemäß § 8 Abs. 9 Z 2 der Sachbezugswerteverordnung (pauschale Monatsbeträge) samt dem Nachweis, dass die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug nicht sichergestellt werden kann und
- d) der Anschaffung einer Ladeeinrichtung gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung,
- 20. die Zinsenersparnis eines Arbeitnehmers gemäß § 5 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung; weiters ist ein Nachweis der Gewährung des Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens sowie des maßgeblichen Referenzzinssatzes gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung für die gesamte Laufzeit des Darlehens zum Lohnkonto zu nehmen,
- 21. die Gewährung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a EStG 1988, die gesamte Höhe der Beteiligung in Prozent, der Zufluss gemäß § 67a Abs. 3 EStG 1988 sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG 1988.
(2) Die Daten der Z 1 bis 4 sind getrennt nach
- – Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988), und
- – Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988) zu versteuern sind,
- einzutragen.
- (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2015)
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
20004237
Dokumentnummer
NOR40260522
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