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§ 7 SP-V-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2005

Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen

§ 7.

(1) Wenn eine vorgeschlagene Netzveränderung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen der vorgeschlagenen Netzveränderung voraussichtlich erheblich betroffen sein könnte, ein entsprechendes Ersuchen stellt, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie diesen Staat spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Umweltberichtes (§ 8) von der vorgeschlagenen Netzveränderung zu benachrichtigen. Dem von der vorgeschlagenen Netzveränderung betroffenen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der strategischen Prüfung teilnehmen will, einzuräumen.

(2) Teilt der andere Staat mit, an der strategischen Prüfung teilnehmen zu wollen, hat ihm der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den Planentwurf für die vorgeschlagene Netzveränderung sowie den Umweltbericht zu übermitteln. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

(3) Auf Ersuchen des anderen Staates hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die eine vorgeschlagene Netzveränderung auf die Umwelt haben kann, sowie über geplante Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen zu führen. Für die Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen zu vereinbaren.

(4) Wird im Rahmen einer in einem anderen Staat durchgeführten Umweltprüfung von Plänen und Programmen im Verkehrsbereich der Umweltbericht oder der Entwurf eines Planes oder Programms übermittelt, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Länder, auf welche die Durchführung des Planes oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann sowie die in den Ländern lebende Öffentlichkeit und die Umweltstellen gemäß § 8 einzubeziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat die eingelangten Stellungnahmen dem anderen Staat zu übermitteln.

(5) Unter Staat im Sinne des Abs. 1 bis 4 ist ein an das österreichische Staatsgebiet grenzender Mitgliedstaat der Europäischen Union, beziehungsweise eine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und im Falle der Gegenseitigkeit auch die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verstehen.

(6) Staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20004234

Dokumentnummer

NOR40067369

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