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§ 16 BGStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

Kosten der Schlichtung

§ 16.

(1) Die Kosten für die Mediation und eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie sonstigen Fachleuten trägt der Bund nach Maßgabe der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien.

(2) Personen, die einer Einladung des Sozialministeriumservice oder des Mediators/der Mediatorin im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren (§ 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136). Die Kosten trägt der Bund.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40157314

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