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Artikel 16 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt es sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Amman, am 13. März 2004 in drei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

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