§ 2
(1) Die elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:
- 1. Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
- 2. bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
- 3. Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
- 4. Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 2 NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegen,
- 5. voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes,
- 6. Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und
- 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2012)
(2) Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.
(3) Die elektronische Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG erfolgen.
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