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Artikel 2: Verhältnis zur Änderung von 1997 Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2004

Artikel 2: Verhältnis zur Änderung von 1997

Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der neunten Tagung der Vertragsparteien am 17. September 1997 in Montreal angenommenen Änderung1 hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen. ____________________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2000

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Gesetzesnummer

20004177

Dokumentnummer

NOR40065932

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