Artikel 17
Überstellung von Verurteilten
Die Vertragsstaaten können erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, auf Grund deren Personen, die wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen zu einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Formen des Freiheitsentzugs verurteilt sind, in ihr Hoheitsgebiet überstellt werden, um dort ihre Reststrafe verbüßen zu können.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026
Gesetzesnummer
20004175
Dokumentnummer
NOR40065906
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