Artikel 1
Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zu fördern, um die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wirksamer zu verhüten und zu bekämpfen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026
Gesetzesnummer
20004175
Dokumentnummer
NOR40065890
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