Medienzusammenschlüsse
§ 8.
(1) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
- 1. Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981),
- 2. Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder
- 3. Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
(2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
- 1. Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
- 2. Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
- 3. Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
- 4. Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
- 5. Filmverleihunternehmen und
- 6. Anbieter einer Online-Plattform gemäß Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, S. 1, die Zugang zu Medieninhalten bietet, sofern sie nicht Medienunternehmen sind.
(3) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
(4) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss überdies, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter gemäß Art. 2 Z 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes oder ein Anbieter einer Online-Plattform gemäß Art. 2 Z 9 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, die Zugang zu Medieninhalten bietet, ist (einseitiger Medienzusammenschluss).
Schlagworte
Reproanstalt
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40277131
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