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§ 85 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Übermittlung von Urteilen

§ 85

Soweit die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 zur Übermittlung einer Kopie schriftlicher Urteile verpflichtet sind, hat das entscheidende Gericht gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien eine Urteilsausfertigung der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks Weiterleitung an die Kommission zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065870