Meldepflichten
§ 71
Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:
- 1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
- 2. jeden Wohnungswechsel,
- 3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
- 4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
- 5. den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065856
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