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§ 66 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Eignung

§ 66

Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Personen ernannt werden, die

  1. 1. zur Übernahme des Amtes bereit sind;
  2. 2. zum Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig sind;
  3. 3. ein inländisches rechts-, handels- oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium vollendet haben;
  4. 4. längere Berufserfahrungen auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065851