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§ 58 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

V. Hauptstück

Institutionen

1. Abschnitt

Kartellgericht und Kartellobergericht Gerichtsorganisation

§ 58

(1) Das Oberlandesgericht Wien ist als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig.

(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse des Kartellgerichts geht in zweiter und letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065843