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§ 56 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Gebührenfreiheit von Vergleichen

§ 56

Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065841