Gebührenfreiheit von Vergleichen
§ 56
Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065841
Gebührenfreiheit von Vergleichen
§ 56
Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065841