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§ 47 KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Verhandlungen

§ 47

(1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist. Regulatoren bleibt der Zutritt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit auch dann gestattet, wenn sie keine Parteistellung im Verfahren haben.

(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40146414

Stichworte