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§ 37l KartG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.12.2016

Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde

§ 37l

Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40192527