Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland
§ 35e.
(1) Wenn die Einbringung einer vom Kartellgericht verhängten Geldbuße oder eines vom Kartellgericht verhängten Zwangsgelds mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, hat das Kartellgericht über Antrag einer Amtspartei ein Ersuchen um Vollstreckung an eine nationale Behörde eines EU‑Mitgliedstaats oder EWR‑Vertragsstaats zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldbuße oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann. In den einheitlichen Titel sind Angaben über die Schritte zur Einbringung der Geldbuße oder des Zwangsgelds oder zur Aussichtslosigkeit solcher Schritte aufzunehmen.
(2) Das Kartellgericht hat die ersuchte Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
- 1. der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung die Geldbuße oder das Zwangsgeld ganz oder teilweise gezahlt hat,
- 2. die Entscheidung über die Geldbuße oder das Zwangsgeld oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben, abgeändert oder herabgesetzt wurde, oder
- 3. die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40236059
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