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Artikel 4 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2020

Artikel 4

(1) Ist zwischen in Anlage I aufgeführten Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen worden, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, so wird angenommen, dass sie diese Verpflichtungen erfüllt haben, sofern die Gesamtmenge ihrer zusammengefassten anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anlage B niedergelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Übereinstimmung mit Artikel 3, nicht überschreitet. Das jeder der Parteien der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau wird in der Vereinbarung festgelegt.

(2) Die Parteien einer solchen Vereinbarung notifizieren dem Sekretariat die Bedingungen der Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll oder am Tag der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunden in Bezug auf jede Änderung der Anlage B nach Artikel 3 Absatz 9. Das Sekretariat unterrichtet seinerseits die Vertragsparteien und Unterzeichner des Übereinkommens über die Bedingungen der Vereinbarung.

(3) Jede solche Vereinbarung bleibt während der Dauer des in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungszeitraums, auf den sie sich bezieht, in Kraft.

(4) Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen und zusammen mit einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, lässt eine Änderung der Zusammensetzung dieser Organisation nach Annahme dieses Protokolls die bestehenden Verpflichtungen aus dem Protokoll unberührt. Jede Änderung der Zusammensetzung der Organisation betrifft nur diejenigen in Artikel 3 genannten Verpflichtungen, die nach dieser Änderung beschlossen werden.

(5) Gelingt es den Parteien einer solchen Vereinbarung nicht, ihr zusammengefasstes Gesamtniveau der Emissionsreduktionen zu erreichen, so ist jede von ihnen für ihr in der Vereinbarung vorgesehenes eigenes Emissionsniveau verantwortlich.

(6) Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen und zusammen mit einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, die selbst Vertragspartei dieses Protokolls ist, ist jeder Mitgliedstaat dieser Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einzeln sowie zusammen mit der nach Artikel 24 handelnden Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Fall des Nichterreichens des zusammengefassten Gesamtniveaus der Emissionsreduktionen für sein in Übereinstimmung mit diesem Artikel notifiziertes Emissionsniveau verantwortlich.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde, Emissionsreduktionsverpflichtung, Emissionsbegrenzungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20004173

Dokumentnummer

NOR40227432

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