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Anlage 3 Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.2005

Anlage 3

— (Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

20004171

Dokumentnummer

NOR40065745

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