Anlage 3
— (Übersetzung)
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
20004171
Dokumentnummer
NOR40065745
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