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ARTIKEL 2 Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2005

ARTIKEL 2

Die Förderungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gelten nur für Gemeinschaftsproduktionen, die von Herstellern mit guter technischer Organisation, gesunder finanzieller Gebarung und anerkannter professioneller Reputation durchgeführt werden.

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