vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Bundes-LärmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.2005

Geltungsbereich

§ 2.

Dieses Bundesgesetz hat Maßnahmen zum Gegenstand, die sich auf den Umgebungslärm im Freien beziehen, dem Menschen durch

  1. 1. Verkehr auf Bundesstraßen,
  2. 2. Eisenbahnverkehr,
  3. 3. zivilen Flugverkehr oder
  4. 4. Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgesetzt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004158

Dokumentnummer

NOR40065673