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§ 1 Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2017

§ 1

(1) Für die Beamten des Exekutivdienstes des Wachkörpers Bundespolizei sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

  1. a. in der Verwendungsgruppe E1

Funktionsgruppe

vorgesehener Dienstgrad

Kurzbezeichnung

12

General

Gl

11

Generalmajor

GenMjr

10

Generalmajor

GenMjr

9

Brigadier

Bgdr

8

Oberst

Obst

7

Oberst

Obst

6

Oberstleutnant

Obstlt

5

Oberstleutnant

Obstlt

4

Major

Mjr

3

Hauptmann

Hptm

2

Oberleutnant

Oblt

1

Oberleutnant

Oblt

Grundlaufbahn

Leutnant

Lt

   

  1. b. in der Verwendungsgruppe E2a

Funktionsgruppe

vorgesehener Dienstgrad

Kurzbezeichnung

7

Chefinspektor

ChefInsp

6

Chefinspektor

ChefInsp

5

Kontrollinspektor

KontrInsp

4

Abteilungsinspektor

AbtInsp

3

Bezirksinspektor

BezInsp

2

Bezirksinspektor

BezInsp

1

Gruppeninspektor

GrInsp

Grundlaufbahn

Gruppeninspektor

GrInsp

   

  1. c. in der Verwendungsgruppe E2b

erforderliches Besoldungsdienstalter

vorgesehener Dienstgrad

Kurzbezeichnung

21 Jahre

Gruppeninspektor

GrInsp

6 Jahre

Revierinspektor

RevInsp

keines

Inspektor

Insp

   

  1. d. in der Verwendungsgruppe E2c

 

vorgesehener Dienstgrad

Kurzbezeichnung

 

Aspirant

Asp

   

(1a) Abweichend von Abs. 1 führen Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 in den ersten drei Monaten nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe E1 unabhängig von der Funktionsgruppe den Dienstgrad Leutnant.

(2) Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrade, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form.

(2a) Beamte des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E1 in der Grundlaufbahn oder in der Funktionsgruppe 2, 3, 4 oder 6 sind nach einer durchgehenden dauernden Verwendung von mehr als fünf Jahren auf demselben oder einem spartengleichen Arbeitsplatz zum Führen des für die nächsthöhere Funktionsgruppe vorgesehenen Dienstgrades berechtigt. Diese Berechtigung steht jedem Bediensteten für denselben Arbeitsplatz nur einmal zu.

(3) Wird Beamten des Exekutivdienstes ein Arbeitsplatz zugewiesen, auf dem sie einen niedrigeren Dienstgrad als den bisherigen zu führen hätten, ist der bisherige höhere Dienstgrad weiter zu führen, es sei denn, dass sie die Gründe hierfür selbst zu vertreten haben. Sind die Gründe vom Beamten selbst zu vertreten, kann die Führung des bisherigen Dienstgrades gestattet werden, wenn der bisherige Dienstgrad in einem angemessenen Verhältnis zum nunmehr dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz steht, an der Weiterführung ein im Zusammenhang mit dem Dienst bestehendes berechtigtes Interesse des Beamten gegeben ist und keine sonstigen dienstlichen Interessen einer Weiterführung entgegenstehen.

(4) Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2b gebührt der in Abs. 1 vorgesehene

  1. a. Dienstgrad „Revierinspektor“ jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von sechs Jahren;
  2. b. Dienstgrad „Gruppeninspektor“ jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von zehn Jahren.

(5) War ein Beamter gemäß des § 145a Abs. 2a und Abs. 3 BDG in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, aufgrund seiner Funktion zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als sich dies nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diesen (höheren) Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt. Die vorstehenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E1 und für Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.

(6) War ein Beamter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Führung des Amtstitels „Oberinspektor“ berechtigt, führt der Beamte diesen Amtstitel als Dienstgrad so lange weiter, bis nach den Bestimmungen dieser Verordnung ein allfälliger höherer Dienstgrad erworben wird. Abs. 3 gilt sinngemäß.

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