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§ 4 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer, BGBl. Nr. 659/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 391/2001, außer Kraft.

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