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§ 1 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 1

Den Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, die als Diensthundeführer verwendet werden, gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den Diensthund eine monatliche Aufwandsentschädigung.

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