§ 1
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände zu tragen.
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