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§ 4 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973 über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten, BGBl. Nr. 210/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 390/2001, außer Kraft.

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