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§ 9 Arzneimittel aus menschlichem Blut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2005

§ 9.

(1) Das auf der Primärverpackung des zur Transfusion bestimmten Blutes oder Blutbestandteils angebrachte Etikett muss folgende Angaben umfassen:

  1. 1. Name des Blutbestandteils
  2. 2. gegebenenfalls Volumen, Gewicht oder Anzahl der Zellen des Blutbestandteils
  3. 3. einheitliche numerische oder alphanumerische Identifizierung der Spende mit einem einheitlichen Code (ISBT 128)
  4. 4. Name der herstellenden Blutspendeeinrichtung
  5. 5. AB0-Gruppe (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)
  6. 6. RhD-Gruppe, entweder RhD-positiv oder RhD-negativ (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)
  7. 7. gegebenenfalls Verfallsdatum oder Verfallszeit
  8. 8. Lagerungstemperatur
  9. 9. Bezeichnung, Zusammensetzung und Volumen der Antikoagulansund/oder Additivlösung, falls vorhanden.

(2) Bei Eigenblut und Eigenblutbestandteilen ist zusätzlich zu den Angaben des Abs. 1 der Warnhinweis „NUR ZUR EIGENBLUTTRANSFUSION“ aufzunehmen.

Schlagworte

Antikoagulanslösung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20004143

Dokumentnummer

NOR40065541

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