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Anlage 2 Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2005

Anlage 2

ANLAGE 2

Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung

 

1. Allgemeines

Der Entwurf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe enthält in Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 eine Verpflichtung des Bundes zur Schaffung von Regelungen eines Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung“. Dieses Ausbildungsmodul soll im Rahmen der Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/innen und Diplom-Sozialbetreuer/innen der Ausbildungsrichtung Behindertenbegleitung sowie von Heimhelfer/innen absolviert werden. Die Regelungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG – Gesundheitswesen).

Durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ soll Angehörigen dieser Sozialbetreuungsberufe ein pflegerisches Grundwissen vermittelt werden, welches die Einräumung von einzelnen Befugnissen rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Befugnisse bedürfen einer Anpassung im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz. Da die Verabreichung von Arzneimitteln eine ärztliche Tätigkeit ist, fällt die in diesem Ausbildungsmodul vorgesehene „unterstützende Mitwirkung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln“ in den Bereich des Ärzterechts. Allfällige erforderliche Anpassungen sind daher im Ärztegesetz 1998 zu treffen.

2. Ausbildung gemäß Artikel 3 Abs. 3

Die für das Modul relevanten Ausbildungsinhalte wurden dem Curriculum für Pflegehilfe entnommen und unterscheiden sich bezüglich der Anzahl der Unterrichtseinheiten nur in dem Fach Medikamentenlehre, das im Gegensatz zur Pflegehilfeausbildung nur 20 statt 30 Stunden umfasst. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für die angeführten Berufsgruppen nur eine unterstützende Mitwirkung bei der oralen Verabreichung von Arzneimitteln vorgesehen ist und keine Durchführung von Insulininjektionen.

Die Ausbildung umfasst insgesamt 100 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie, die sich wie folgt zusammensetzen :

Sich pflegen 20 UE

1.

Körperpflege

2.

Unterstützung bei der Körperpflege

3.

Haarwäsche und –pflege

4.

Zahnpflege

5.

Pediküre und Maniküre

6.

Beobachtung der Haut

7.

Pflegeutensilien und Hilfsmittel

  

Essen und Trinken 15 UE

8.

Beobachtung – Ernährungszustand

9.

Beobachtung – Verdauungsstörungen

10.

Beobachtung – Schluckstörungen

11.

Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme

12.

Flüssigkeitsbilanz

13.

Verabreichung von Arzneimitteln

  

Ausscheiden 20 UE

14.

Bedeutung

15.

Beobachtung der Urinausscheidung

16.

Beobachtung der Stuhlausscheidung

17.

Obstipation

18.

Erbrechen

19.

Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln

  

Sich kleiden 5 UE

20.

Umgang mit der Kleidung

21.

Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung

22.

Hilfsmittel zum Ankleiden

23.

Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden

  

Sich bewegen 20 UE

24.

Bedeutung der Bewegung

25.

Beobachtung – Körperhaltung etc.

26.

Risikofaktoren

27.

Prophylaxen – Dekubitus, Thrombose, Kontraktur

28.

Unterstützung bei der Bewegung

  

Medikamentenlehre 20 UE

29.

Inhalte konform mit der Pflegehilfeausbildung exklusive der Insulininjektionen

  

Das Praktikum umfasst 40 Stunden und muss in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson absolviert werden.

3. Tätigkeiten

Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ berechtigt zur Durchführung nachstehender Tätigkeiten :

1. Unterstützung bei der Körperpflege

30.

Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett

31.

Assistenz beim Waschen

32.

Assistenz beim Duschen

33.

Assistenz beim Baden in der Badewanne

34.

Assistenz bei der Zahnpflege

35.

Assistenz bei der Haarpflege

36.

Assistenz beim Rasieren

37.

Erkennen von Veränderungen des Allgemeinzustandes oder der Haut und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin oder an die/den zuständige/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

  

2. Unterstützung beim An- und Auskleiden

38.

Assistenz bei der Auswahl der Kleidung

39.

Bereitlegen der Kleidung

40.

Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von

 

- Kleidungsstücken

 

- Strümpfen, Strumpfhosen, Socken etc.

 

- Stützstrümpfen

   

3. Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme

41.

Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie

 

- Wärmen von Tiefkühlkost

 

- Portionieren und eventuell Zerkleinern der Speisen

 

- Herrichten von Zwischenmahlzeiten etc.

42.

Beachtung von Diätvorschriften

43.

Assistenz beim Essen

44.

Assistenz beim Trinken

45.

Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr

46.

Erkennen von Essstörungen, Schluckstörungen, nicht ausreichender Flüssigkeitsaufnahme und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin oder an die/den zuständige/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

   

4. Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen

47.

Assistenz beim Toilettengang

48.

Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang

49.

Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie

 

- Wechseln von Schutzhosen

 

- Assistenz bei der Verwendung von Einlagen

50.

Erkennen einer Veränderung von Ausscheidungen und sofortige Meldung an den zuständigen Arzt/die zuständige Ärztin oder an die/den zuständige/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege

   

5. Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit

51.

Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen

52.

Assistenz beim Niedersetzen

53.

Assistenz beim Gehen

  

6. Unterstützung beim Lagern

54.

Anwendung von Hilfsmitteln zur Dekubitusprophylaxe bei Menschen im Rollstuhl

55.

Anwendung von Hilfsmitteln bei Menschen mit rheumatischen Veränderungen zur Erleichterung täglicher Verrichtungen

  

7. Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln

56.

Assistenz bei der Einnahme von oral zu verabreichenden Arzneimitteln, dazu zählt auch das Erinnern an die Einnahme von Arzneimitteln oder das Herausnehmen der Arzneimittel aus dem Wochendispenser

57.

Assistenz bei der Applikation von ärztlich verordneten Salben, Cremen, Lotionen etc. oder von Pflegeprodukten, die von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordnet wurden.

  

Schlagworte

Gesundheitsberuf, Haarpflege, Ankleiden, Gesundheitsperson,

Gesundheitspflege, Nahrungsaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40065145

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