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Artikel 9 Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2005

Artikel 9

Beitritt

Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens gemäß Art. 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40065139

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