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Artikel 10 Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.2005

Artikel 10

Durchführung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.

(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40065140

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