Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen
§ 4.
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1. Umfeld der Bohr- oder Behandlungsanlage, wie instabile Bodenverhältnisse, Naturereignisse, klimatische Bedingungen, betriebsfremde Personen,
- 2. Erbohren von unter Druck stehenden flüssigen oder gasförmigen Medien,
- 3. Erbohren von gesundheitsgefährdenden oder brennbaren Gasen,
- 4. Bedienung der Bohrausrüstung,
- 5. Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
- 6. Benutzung von Arbeitsmitteln mit Quetsch- und Scherstellen,
- 7. potenzielle Zündquellen,
- 8. gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und die daher in ihrer Gesamtwirkung eine ernste Gefährdung bewirken können,
- 9. Absturz und Fall.
Schlagworte
Gefahrenbeurteilung, Bohranlage, Quetschstelle
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
20004109
Dokumentnummer
NOR40064901
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