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§ 9 DLSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Prüfung der Arbeitsberechtigung

§ 9

Ergeben sich Zweifel an der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers, so ist diese vom Arbeitsmarktservice zu prüfen. Bei fehlender Arbeitsberechtigung ist Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.