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Artikel 10 Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kentnisse (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften beider Staaten. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Das Abkommen endet sechs Monate nach Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei.

(3) Die aufgrund dieses Abkommens bereits ausgesprochenen Zulassungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung unberührt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. August 2001, in zwei Urschriften, jede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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