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Artikel 30 RHStraf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2005

Artikel 30

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Breitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004101

Dokumentnummer

NOR40064403

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