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Artikel 28 RHStraf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2005

Artikel 28

Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut des Übereinkommens ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so findet Artikel 27 Absatz 5 auf die beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004101

Dokumentnummer

NOR40064401

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