Artikel 21
Übernahme der den Betreibern von Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten
Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern anläßlich der Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 entstehen, trägt der ersuchende Mitgliedstaat.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Gesetzesnummer
20004101
Dokumentnummer
NOR40064394
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