TITEL III
ÜBERWACHUNG DES TELEKOMMUNIKATIONSVERKEHRS
Artikel 17
Für die Anordnung der Überwachung von Telekommunikationsverkehr zuständige Behörden
Im Sinne des Artikels 18, 19 und 20 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesen Bestimmungen erfaßten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e) benannt worden ist und zum Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung tätig wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Gesetzesnummer
20004101
Dokumentnummer
NOR40064390
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