Artikel 3
Geltungsbereich des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf
- a) verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien und
- b) sehr gefährliche Pestizidformulierungen.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
- a) Suchtstoffe und psychotrope Stoffe;
- b) radioaktives Material;
- c) Abfälle;
- d) chemische Waffen;
- e) pharmazeutische Produkte, einschließlich Arzneimittel für Mensch und Tier;
- f) als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Chemikalien;
- g) Lebensmittel;
- h) Chemikalien in Mengen, die so klein sind, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit besteht, mit der Maßgabe, dass sie aus folgenden Gründen eingeführt worden sind:
- i) zu Analyse und Forschungszwecken oder
- ii) von einer Einzelperson zum eigenen persönlichen Gebrauch in Mengen, die für einen solchen Zweck angemessen sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
20004087
Dokumentnummer
NOR40064076
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