vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2004

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die gemeinsame Verantwortung und gemeinschaftliche Bemühungen der Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren und durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines innerstaatlichen Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Ausfuhr und durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien zu ihrer umweltverträglichen Verwendung beizutragen.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20004087

Dokumentnummer

NOR40064074

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte