Artikel 7
Bankgeheimnis
Das Bankgeheimnis darf von einem Mitgliedstaat nicht als Begründung für die Abhlehnung jeglicher Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Mitgliedstaats herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2022
Gesetzesnummer
20004086
Dokumentnummer
NOR40064062
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