vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 RHStraf Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2005

Artikel 17

Artikel 17

Verwahrer

Verwahrer dieses Protokolls ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2001 in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niedeländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jede Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser Urschrift.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004086

Dokumentnummer

NOR40064072

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)