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§ 3 Binnenschifffahrts-Statistikverordnung 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.2005

§ 3

Ausgenommen von den Erhebungen des Güterverkehrs sind:

  1. 1. Schiffe für den Güterverkehr mit weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;
  2. 2. Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;
  3. 3. Fährschiffe;
  4. 4. Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;
  5. 5. Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;
  6. 6. Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.

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