§ 3
Ausgenommen von den Erhebungen des Güterverkehrs sind:
- 1. Schiffe für den Güterverkehr mit weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;
- 2. Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;
- 3. Fährschiffe;
- 4. Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;
- 5. Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;
- 6. Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.
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