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§ 9 EAG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller

§ 9.

Hersteller und Vertreiber dürfen die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Letztverbraucher nicht getrennt ausweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164246

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